OGH 10Ob103/98i; 3Ob293/99f; 4Ob126/04i; 7Ob226/05v; 7Ob127/13x; 7Ob219/22i (RS0109529)

OGH10Ob103/98i; 3Ob293/99f; 4Ob126/04i; 7Ob226/05v; 7Ob127/13x; 7Ob219/22i21.2.2023

Rechtssatz

1. Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im § 382b Abs 3 EO. 2. Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO angesehen werden.

Normen

EO §382b Abs3
EheG §55 Abs1
EO idF EO-Nov 2003 §382b

10 Ob 103/98iOGH17.03.1998

Veröff: SZ 71/52

3 Ob 293/99fOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des § 382b Abs 3 EO ist schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. (T1)

4 Ob 126/04iOGH08.06.2004

Auch; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 226/05vOGH09.11.2005

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Auch nach der EO-Nov 2003 soll nur Personen, die in einer (zumindest familienähnlichen) „häuslichen Gemeinschaft" leben oder gelebt haben, eine Antragstellung nach § 382b EO möglich sein. (T2)

7 Ob 127/13xOGH03.07.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Frage der häuslichen Gemeinschaft des ausgedingsberechtigten Antragsgegners mit der auf derselben Liegenschaft lebenden Familie des Ausgedingsverpflichteten. (T3)

7 Ob 219/22iOGH21.02.2023

vgl; Beisatz wie T1: hier: Der Umstand, dass der Antragsteller im Nebenhaus mit Erlaubnis seiner Tochter wohnt und sich im ehelichen Wohnhaus nur mehr in Abwesenheit der Antragsgegnerin aufhält, um ein Zusammentreffen und damit verbundene Konflikte zu vermeiden, führt angesichts des vorliegenden räumlichen Naheverhältnisses nicht zu einer Beendigung des Zusammenlebens (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980317_OGH0002_0100OB00103_98I0000_002

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