OGH 10ObS9/97i; 10ObS102/98t; 10ObS107/23t (RS0107452)

OGH10ObS9/97i; 10ObS102/98t; 10ObS107/23t21.11.2023

Rechtssatz

Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. Betreuungsleistungen und Hilfeleistungen als rein psychische Unterstützungsmaßnahmen zur Bildungsförderung einerseits und Aggressionsdämpfung im mitmenschlichen Umgang andererseits können darunter nicht subsumiert werden. Solche Maßnahmen sind aber auch nicht den (grundsätzlich erweiterbaren) Leistungen des § 1 "gleichzusetzen".

Normen

EinstV §1
EinstV §4

10 ObS 9/97iOGH28.01.1997
10 ObS 102/98tOGH23.06.1998

Vgl auch; nur: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. (T1)

10 ObS 107/23tOGH21.11.2023

vgl; nur T1<br/>Beisatz: Bei der Beobachtung und Protokollierung von epileptischen Anfällen handelt es sich nicht um eine Betreuungsverrichtung, weil das bloße Beobachten und Protokollieren keine körperlich/physische Verrichtung ist, ohne die das pflegebedürftige Kind der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_010OBS00009_97I0000_001

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