Rechtssatz
Eine Betäubung iSd § 201 Abs 1 letzter Satz StGB liegt dann vor, wenn der Wille des Opfers nicht erst allmählich durch berauschende Mittel gebeugt, sondern durch einen überraschenden und unvorhergesehenen Angriff völlig ausgeschaltet wird. Eine solche für das Opfer unvorhersehbare Willensausschaltung kann auch durch die Verabreichung eines betäubenden Mittels geschehen.
13 Os 113/04 | OGH | 03.11.2004 |
Vgl; Beisatz: Überraschendes Herbeiführen eines Zustandes der Bewusstlosigkeit, der das Opfer unfähig macht, Widerstand zu leisten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970116_OGH0002_0150OS00095_9600000_003