OGH 4Ob102/94; 4Ob226/22x (RS0078363)

OGH4Ob102/94; 4Ob226/22x28.2.2023

Rechtssatz

Ein Preisvergleich ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Werbende durch gezieltes Unterbieten seiner (seines) Mitbewerber (Mitbewerbers) die Voraussetzungen für den Vergleich geschaffen hat. Preiswettbewerb ist Reagieren auf die Preise der Mitbewerber; Preise werden gesenkt, um den Mitbewerber zu unterbieten und Kunden abzuwerben. Der Preisvergleich ist die vom Gesetz anerkannte Form, mit dem Unterbieten von Preisen zu werben; ein Preisvergleich ist daher nicht schon deshalb sittenwidrig, weil Preise unterboten wurden, um damit werben zu können.

Normen

UWG §2 C2c
UWG §2 D4

4 Ob 102/94OGH04.10.1994
4 Ob 226/22xOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Mobilfunkleistungen für Endkunden (T1)

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00102_9400000_001