Rechtssatz
Von einem Blickfang wird gesprochen, wenn in einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind; sie dürfen für sich allein genommen nicht zur Irreführung oder - bei einem nach § 9 UWG zu beurteilenden Gebrauch zweier Zeichen - nicht zur Verwechslung geeignet sein. "TÜV"
4 Ob 112/11s | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: „PKW-Marktbericht – durchschnittlich erzielte Verkaufserlöse“. (T1) |
4 Ob 49/23v | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz: Blickfangartig herausgestellte Angaben dürfen für sich allein genommen nicht zur Irreführung geeignet sein. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00070_9400000_001
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