OGH 1Ob503/94 (RS0065416)

OGH1Ob503/9414.2.2023

Rechtssatz

Die Haftung des Masseverwalters im Sinne des § 81 Abs 3 KO ist nicht bloß subsidiär, sodass sie nur mangels Befriedigung aus der Masse in Anspruch genommen werden könnte, sondern begründet vielmehr einen selbständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB.

Normen

KO §81 Abs3

1 Ob 503/94OGH30.05.1994
8 Ob 2287/96yOGH27.11.1997

Auch; Beisatz: Die verschuldensabhängige Haftung des Masseverwalters gegenüber den Beteiligten des Konkursverfahrens besteht nicht subsidiär, sondern wahlweise. (T1)

8 Ob 300/98wOGH18.05.1999

Auch; Beis wie T1

8 Ob 194/01iOGH21.02.2002

Veröff: SZ 2002/25

8 Ob 29/05fOGH21.07.2005

Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 81 KO ist als Ausdruck einer gesetzlichen Sonderbeziehung aufzufassen, in der die Organe des Insolvenzverfahrens zu den Beteiligten stehen, und deren Verletzung schadenersatzrechtliche Folgen auslöst. Es steht daher dem Schadenersatzberechtigten wahlweise zu, an wen er sich nach Konkursaufhebung hält. (T2)

8 Ob 10/16bOGH25.10.2016
1 Ob 235/16iOGH24.05.2017
7 Ob 218/17kOGH21.02.2018
17 Ob 1/23fOGH14.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00503_9400000_003

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