Rechtssatz
Wechselt eine mit einem verbücherten Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft ihren Eigentümer (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, daß nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist) ohne den Vorkaufsfall auszulösen, bleibt das Vorkaufsrecht bestehen (GlU 7645; SZ 25/92; EvBl 1993/78). Es geht als Belastung auf den Erwerber über (§ 443 ABGB) und kann ausgeübt werden, wenn dieser nun die Sache verkauft.
2 Ob 132/06k | OGH | 21.12.2006 |
Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des §1078 ABGB. (T1) |
10 Ob 25/23h | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung gelten soll. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0050OB00034_9400000_006
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