OGH 4Ob144/93; 4Ob2321/96v; 4Ob48/23x (RS0060330)

OGH4Ob144/93; 4Ob2321/96v; 4Ob48/23x28.3.2023

Rechtssatz

Die Bestimmung erfasst - im Gegensatz zur Ausübung eines Gewerbes, die eine entsprechende Tätigkeit verlangt - das Anbieten im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status eines Gewerbetreibenden zukommen.

Normen

GewO 1973 §1 Abs4

4 Ob 144/93OGH14.12.1993
4 Ob 2321/96vOGH29.10.1996

Auch

4 Ob 48/23xOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Allenfalls notwendige Bewilligungen sind bereits für das bloße Anbieten gegenüber einem größeren Kreis – wie etwa auf einer Website – erforderlich. Fehlen notwendige Bewilligungen, verwirklicht auch schon das Anbieten entsprechender Tätigkeiten und nicht erst die Tätigkeiten selbst einen Rechtsbruch iSd § 1 UWG (T1)

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00144_9300000_001

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