OGH 1Ob7/93 (RS0041532)

OGH1Ob7/9325.1.2023

Rechtssatz

Eine im Urteilsspruch unterlassene ausdrückliche Abweisung eines Teils des Klagebegehrens kann im Weg der Berichtigung dann eingefügt werden, wenn die Diskrepanz zwischen Klagebegehren und entschiedenem Betrag aus dem Urteil klar hervorgeht, die Tatsache der Teilabweisung, deren Ausmaß und deren Begründung also in den Entscheidungsgründen angeführt sind.

Normen

ZPO §419 A

1 Ob 7/93OGH22.03.1993
4 Ob 203/10xOGH15.02.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Berichtigung eines irrtümlichen Teilzuspruches, wenn dieser Betrag sowohl im Spruch als auch in den Gründen eindeutig abgewiesen wurde. (T1)

6 Ob 195/22bOGH25.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930322_OGH0002_0010OB00007_9300000_003