OGH 10ObS37/93; 10ObS264/97i; 10ObS69/99s; 10ObS41/23m; 10ObS122/23y (RS0085514)

OGH10ObS37/93; 10ObS264/97i; 10ObS69/99s; 10ObS41/23m; 10ObS122/23y21.11.2023

Rechtssatz

§ 368 Abs 2 ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides auf. Die Erlassung eines solchen Bescheids wird im § 367 ASVG, der die Bescheidpflicht der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt, auch nicht angeordnet. Die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht (unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Oberndorfers in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 693 f).

Normen

ASVG §367
ASVG §368 Abs2
ASGG §67 Abs1

10 ObS 37/93OGH04.03.1993
10 ObS 264/97iOGH02.12.1997

nur: Die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht. (T1)

10 ObS 69/99sOGH30.03.1999

Auch; nur T1

10 ObS 41/23mOGH25.04.2023

vgl

10 ObS 122/23yOGH21.11.2023

nur: § 368 Abs 2 ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids auf. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930304_OGH0002_010OBS00037_9300000_001

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