| Bkv 11/92 | OGH | 01.02.1993 |
| Bkv 9/01 | OGH | 29.05.2002 |
Vgl auch; nur: Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. (T1) Beisatz: Formaliter in den Stand eines Berufsanwärters zurückzukehren, um ausreichende Ausbildung, Wissen und Praxis in entwicklungsbedingt geänderten oder neuen Rechtsgebieten anzustreben, ist nach einmal erfolgter Eintragung in die Liste der Rechsanwälte unzulässig und nach Maßgabe des § 21 g RAO auch keine sachliche Notwendigkeit. (T2) | ||
| Bkv 3/02 | OGH | 02.12.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Jurist, der bereits Rechtsanwalt war, kann - unabhängig ob er nach seiner freiwilligen oder unfreiwilligen Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte später wieder rechtsberuflich tätig sein will - immer nur in diese Liste, jedoch nicht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. (T3) | ||
| 19 Ob 1/23w | OGH | 16.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T3 | ||
Dokumentnummer
JJR_19930201_OGH0002_000BKV00011_9200000_001
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