Rechtssatz
Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch - wie sich schon aus der älteren Vorschrift des § 1 lit b WinkelschreiberV und aus Art IX Abs 1 Z 4 EGVG ergibt - das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte, all dies "für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden".
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00069_9200000_003