OGH 10ObS143/92; 10ObS219/92; 10ObS32/96; 10ObS186/99x; 10ObS85/08k; 10ObS53/23a (RS0084447)

OGH10ObS143/92; 10ObS219/92; 10ObS32/96; 10ObS186/99x; 10ObS85/08k; 10ObS53/23a16.5.2023

Rechtssatz

Eine nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers mögliche Tätigkeit kann nicht als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG angesehen werden. Ein Versicherter, der aus medizinischen Gründen seinem erlernten Beruf als Maurer unter üblichen Bedingungen nicht mehr nachgehen konnte, konnte den Berufsschutz als Maurer durch diese Tätigkeit auch nicht wahren.

Normen

ASVG §255 Ba

10 ObS 143/92OGH16.06.1992
10 ObS 219/92OGH29.09.1992
10 ObS 32/96OGH27.02.1996

nur: Eine nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers mögliche Tätigkeit kann nicht als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG angesehen werden. (T1); Beisatz: Ein Versicherter, der nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt war, kann daher durch diese Tätigkeit weder einen Berufsschutz erwerben, noch einen bereits bestandenen Berufsschutz erhalten. (T2)

10 ObS 186/99xOGH05.10.1999

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erlernter Beruf: Schlosser. (T3)

10 ObS 85/08kOGH24.07.2008

Auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 53/23aOGH16.05.2023

nur T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_010OBS00143_9200000_001

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