OGH 4Ob517/92; 7Ob119/97v; 6Ob261/02d; 8Ob48/23a (RS0069632)

OGH4Ob517/92; 7Ob119/97v; 6Ob261/02d; 8Ob48/23a3.8.2023

Rechtssatz

Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den sonst in § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Unternehmen gleichgestellt, welche früher in § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG angeführt und der Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes nicht unterstellt waren. Jetzt reicht daher der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb im Sinne des § 1 Abs 4 MG nicht mehr aus; vielmehr kommt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.

Normen

MRG §1 Abs2 Z1

4 Ob 517/92OGH18.02.1992

Veröff: WoBl 1992,145

7 Ob 119/97vOGH17.12.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/270

6 Ob 261/02dOGH12.12.2002

Vgl auch

8 Ob 48/23aOGH03.08.2023

nur: Die Ausnahme vom Kündigungsschutz kommt nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfasst war. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Enge Verbindung zwischen der Vermietung eines Verkaufsraums in der Talstation zum Betrieb einer Ausstellung und eines Souvenirshops und dem Betrieb der Standseilbahn. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00517_9200000_003

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