Normen
4 Ob 17/92 | OGH | 18.02.1992 |
Veröff: RdW 1992,242 = WBl 1992,239 = ÖBl 1992,117 |
4 Ob 205/06k | OGH | 21.11.2006 |
Vgl; Beisatz: Keine Ausnahme nach § 8 Abs 3 RAO bei „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T1) |
4 Ob 57/11b | OGH | 10.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd § 158j Abs 1 VersVG. (T2); Veröff: SZ 2011/61 |
4 Ob 67/11y | OGH | 19.10.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, hat dies als spezielle Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO; dies gilt auch dann, wenn die Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgt. (T3); Beisatz: Hier: § 4 AKG. (T4) |
4 Ob 20/13i | OGH | 12.02.2013 |
Auch; Beisatz: Hier wurde nicht auf eine allfällige Gewinnerzielungsabsicht des Vereins im engeren Sinn (mehr Einnahmen als Ausgaben) abgestellt und als unerheblich angesehen, ob der Verein auch Leistungen unentgeltlich erbringt, zumal sich der Verein seinen Bestand (Deckung seines Sach‑ und Personalaufwands) durch die für bestimmte angebotene Leistungen erzielten Einnahmen sicherte und seinen Mitgliedern (geldwerte) Vorteile verschaffte, indem er ihnen bestimmte Leistungen günstiger anbot als Nichtmitgliedern. (T5) |
4 Ob 45/23f | OGH | 12.09.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Inkassoinstitute dürfen gemäß § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00017_9200000_003
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