Rechtssatz
Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im § 45 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach § 441 bzw § 240 Abs 2 ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.
1 Ob 52/95 | OGH | 27.02.1996 |
Beisatz: Nicht anders kann der Fall beurteilt werden, daß der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede gar nicht erhoben hat. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_0010OB00630_9100000_001