OGH 1Ob630/91 (RS0039790)

OGH1Ob630/9117.1.2023

Rechtssatz

Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im § 45 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach § 441 bzw § 240 Abs 2 ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.

Normen

JN §45
ZPO §240 Abs2 A
ZPO §441

1 Ob 630/91OGH15.01.1992
6 Ob 650/94OGH07.12.1994
1 Ob 52/95OGH27.02.1996

Beisatz: Nicht anders kann der Fall beurteilt werden, daß der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede gar nicht erhoben hat. (T1)

2 Ob 228/22aOGH17.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_0010OB00630_9100000_001

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