OGH 8Ob629/91; 5Ob189/06i; 5Ob144/08z; 3Ob135/11s; 1Ob8/13b; 1Ob198/13v; 7Ob30/14h; 9Ob66/14t; 4Ob83/15g; 5Ob34/16k; 8Ob28/18b; 4Ob178/22p; 6Ob192/23p (RS0014368)

OGH8Ob629/91; 5Ob189/06i; 5Ob144/08z; 3Ob135/11s; 1Ob8/13b; 1Ob198/13v; 7Ob30/14h; 9Ob66/14t; 4Ob83/15g; 5Ob34/16k; 8Ob28/18b; 4Ob178/22p; 6Ob192/23p20.11.2023

Rechtssatz

Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bilden soll und daher als einheitlich anzusehen ist, bzw. ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen ab. Objektive Gemeinsamkeit = Zusammenlegung aller Bestandobjekte zu einer Ehewohnung lässt einen Schluss auf die Parteiabsicht zu.

Normen

ABGB §863 FI
ABGB §914 IIId

8 Ob 629/91OGH31.10.1991
5 Ob 189/06iOGH29.08.2006
5 Ob 144/08zOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Auch wenn mehrere Bestandobjekte in mehreren Verträgen in Bestand gegeben wurden, ist diese Frage in erster Linie nach dem Parteiwillen beim Vertragsabschluss zu beurteilen. (T1)<br/>Beisatz: Objektive Gemeinsamkeit (im Sinn gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins), die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung, aber auch der Umstand, dass in den Verträgen nicht festgehalten wurde, das neu hinzugemietete Bestandobjekt solle eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden, stellen bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar. (T2)<br/>Beisatz: Überhaupt stellt die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T3)

3 Ob 135/11sOGH24.08.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3

1 Ob 8/13bOGH07.03.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 198/13vOGH21.11.2013

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 30/14hOGH21.05.2014

Auch

9 Ob 66/14tOGH29.10.2014

Auch; nur: Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt vom Parteiwillen ab. (T4)<br/>Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn von vornherein nur eine einzige Sache in Bestand gegeben wurde, die nachträglich real geteilt wird. (T5)<br/>

4 Ob 83/15gOGH19.05.2015

Auch

5 Ob 34/16kOGH29.09.2016

Auch

8 Ob 28/18bOGH29.05.2018
4 Ob 178/22pOGH18.10.2022

nur T4; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 192/23pOGH20.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19911031_OGH0002_0080OB00629_9100000_001