Normen
1 Ob 537/91 | OGH | 10.04.1991 |
4 Ob 134/18m | OGH | 27.11.2018 |
6 Ob 73/19g | OGH | 29.08.2019 |
Auch; Beisatz: Nach der Entscheidung 5 Ob 122/03g ist eine der Bestimmtheit des Kaufpreises gleichzusetzende Bestimmbarkeit aber (nur) anzunehmen, wenn die Parteien zum Markt- oder Börsepreis abschließen wollten, von einem orts- oder geschäftsüblichen Preis ausgingen oder die Bestimmung dem „billigen“ Ermessen eines Dritten überlassen. Dieser Grundsatz kann auch für die Frage der Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) des Bestandzinses herangezogen werden. (T1) |
9 Ob 21/20h | OGH | 24.02.2021 |
Beisatz: Der Bestandzins, das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, besteht zwar in der Regel in Geld, und zwar entsprechend dem Charakter eines Dauerschuldverhältnisses in wiederkehrenden Leistungen. Das ist aber nicht zwingend. Jede geldwerte Leistung für eine Gebrauchsüberlassung ist Bestandzins. (T2) |
5 Ob 89/23h | OGH | 04.07.2023 |
Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0010OB00537_9100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)