OGH 10ObS279/90; 10ObS104/91; 10ObS41/23m (RS0085701)

OGH10ObS279/90; 10ObS104/91; 10ObS41/23m25.4.2023

Rechtssatz

Hat das Sozialgericht eine Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt, daß es das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festzusetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (§ 89 Abs 2 ASGG), dann ist der Versicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen (neuen) Bescheid kann der Versicherte, wenn er mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist, neuerlich mit Klage vorgehen.

Normen

ASGG §89

10 ObS 279/90OGH25.09.1990

Veröff: SSV-NF 4/116

10 ObS 104/91OGH23.04.1991

Veröff: SSV-NF 5/43

10 ObS 41/23mOGH25.04.2023

Beisatz: Wird der Bescheid über die Leistungshöhe nicht fristgerecht erlassen, kann Säumnisklage erhoben werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_010OBS00279_9000000_001