OGH 3Ob534/90; 6Ob608/95; 7Ob66/02k; 6Ob109/02a; 9Ob225/02g; 6Ob15/04f; 4Ob239/08p; 3Ob77/09h; 6Ob216/13b; 1Ob47/15s; 6Ob208/18h; 1Ob224/18z; 7Ob127/19f; 8Ob8/20i; 5Ob20/23m (RS0010596)

OGH3Ob534/90; 6Ob608/95; 7Ob66/02k; 6Ob109/02a; 9Ob225/02g; 6Ob15/04f; 4Ob239/08p; 3Ob77/09h; 6Ob216/13b; 1Ob47/15s; 6Ob208/18h; 1Ob224/18z; 7Ob127/19f; 8Ob8/20i; 5Ob20/23m31.5.2023

Rechtssatz

Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission vor.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364a

3 Ob 534/90OGH11.07.1990

Veröff: SZ 63/133 = EvBl 1991/10 S 61 = JBl 1990,789

6 Ob 608/95OGH09.11.1995

nur: Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. (T1)

7 Ob 66/02kOGH29.04.2002

nur T1

6 Ob 109/02aOGH20.06.2002

nur T1; Veröff: SZ 2002/85

9 Ob 225/02gOGH16.10.2002

nur T1

6 Ob 15/04fOGH29.04.2004

Vgl; nur T1; Beisatz: Der von einer Straßentrasse auf eine angrenzende Einfriedungsmauer des Nachbargrundstücks wirkende Erddruck kann grundsätzlich eine Immission im Sinn des § 364 Abs 2 darstellen. (T2)

4 Ob 239/08pOGH24.02.2009
3 Ob 77/09hOGH25.11.2009

Teilweise abweichend; Beisatz: Änderung zu 6 Ob 109/02a. (T3)<br/>Beisatz: Das öffentliche Interesse allein begründet noch nicht die Zulässigkeit der Immission. Die Salzstreuung muss schon ortsüblich geworden sein. (T4)

6 Ob 216/13bOGH16.12.2013

nur T1

1 Ob 47/15sOGH28.01.2016

Vgl; Beisatz: Die Duldungspflicht der Nachbarn ist schon nach der ratio der Regelung des § 364a ABGB mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt. Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage ‑ gemeinwichtiger Anlage. (T6); Veröff: SZ 2016/9

6 Ob 208/18hOGH21.11.2018

Auch; nur T1

1 Ob 224/18zOGH23.01.2019

Auch; nur T1

7 Ob 127/19fOGH18.09.2019

nur T1

8 Ob 8/20iOGH29.06.2020

Beisatz: Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße, die nach der Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB gilt. (T6)

5 Ob 20/23mOGH31.05.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0030OB00534_9000000_001

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