OGH 11Os60/90 (RS0023656)

OGH11Os60/9016.5.2023

Rechtssatz

Beim Überholen handelt es sich um ein im Pistenschilauf sehr häufiges Fahrmanöver, das nach Punkt vier der FIS - Regeln (der § 9 POE entspricht) aus sämtlichen Fahrposition, nämlich sowohl von oben oder unten, als auch von rechts oder links durchgeführt werden darf, sofern nur ein solcher - angemessener - (Seitenabstand) Abstand eingehalten wird, der dem überholten Schifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum läßt. Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. Von der Gesamtheit dieser Voraussetzungen hängt die aktuelle mit der Ausübung des Schisports wesensmäßig verbundene Gefahr ab. Je geringer der Gefährlichkeitsgrad ist, umso eher kann ein Überholen im Schilauf für zulässig angesehen werden und umso geringer kann gegebenenfalls auch der angemessene (§ 9 POE) Sicherheitsabstand (=Seitenabstand) sein, der dem Überholten für seine Bewegungen genügend Raum läßt.

Normen

ABGB §1295 IId4a
StGB §6 A2

11 Os 60/90OGH13.06.1990

Veröff: ZVR 1991/55 S 155 = JBl 1991,742 (kritisch Pichler)

1 Ob 504/93OGH29.01.1993

Auch; nur: Diese Umschreibung des Seitenabstandes bedarf im konkreten Fall einer ortsbezogenen und situationsbezogenen Relativierung durch eine Reihe von Faktoren: Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse, Verkehrsdichte. (T1)

10 Ob 21/23wOGH16.05.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_0110OS00060_9000000_001