Normen
UWG §2 D2
4 Ob 152/89 | OGH | 30.01.1990 |
Veröff: ÖBl 1990,203 |
4 Ob 272/99z | OGH | 19.10.1999 |
Auch; nur: Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung. (T1) |
4 Ob 222/06k | EGMR | 16.01.2007 |
Ähnlich; nur: Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, dass die Angabe geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. (T2)<br/>Beisatz: Ist die unrichtige Angabe geeignet, das Kaufverhalten eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Anwender zu beeinflussen, so muss das beanstandete Verhalten zwangsläufig auch als geeignet angesehen werden, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die unrichtige Angabe des Aktualitätsstichtags eines steuerrechtliche Vorschriften umfassenden Werks. (T4) |
4 Ob 188/08p | OGH | 20.01.2009 |
Vgl; Veröff: SZ 2009/6 |
4 Ob 2/14v | OGH | 17.02.2014 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Keine Irreführungseignung geografischer Angaben im Firmenwortlaut und Werbeauftritt einer Sparkasse. (T5) |
4 Ob 49/23v | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine irreführende Angabe schon dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen. (T6)<br/>Beisatz: Warum eine dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts vorgelagerte Handlung anders beurteilt werden sollte, wenn sie nicht im physischen Betreten eines Geschäftslokals besteht (vgl EuGH C-281/12 , Trento Sviluppo, Rn 36 ff), sondern der Verbraucher durch irreführende Angaben in einen Webshop oder hier zu den Angeboten auf der Website der Beklagten gelockt wird, ist nicht nachvollziehbar. (T7) |
4 Ob 80/23b | OGH | 19.12.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit; (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00152_8900000_002
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