OGH 5Ob87/89; 5Ob23/01w; 5Ob23/01w; 5Ob132/04d; 5Ob12/08p; 5Ob58/08b; 5Ob103/09x; 5Ob237/09b; 5Ob255/12d; 5Ob164/19g; 5Ob228/22y (RS0069855)

OGH5Ob87/89; 5Ob23/01w; 5Ob23/01w; 5Ob132/04d; 5Ob12/08p; 5Ob58/08b; 5Ob103/09x; 5Ob237/09b; 5Ob255/12d; 5Ob164/19g; 5Ob228/22y29.8.2023

Rechtssatz

Der auf einen Mietgegenstand entfallende Prozentanteil ist für sich allein nicht feststellungsfähig. Die ohnedies erforderliche Feststellung der Nutzflächen aller Mietgegenstände muss daher auch ihren spruchgemäßen Niederschlag in der in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Prozentanteile aller Mietgegenstände finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Mieter anderer Mietgegenstände sich am Verfahren auch formell als Partei beteiligten.

Normen

MRG §17
MRG §37 Abs1 Z9
MRG §37 Abs3 Z2
WGG 1979 §22 Abs1 Z6
WGG 1979 §22 Abs1 Z10
WGG 1979 §22 Abs1 Z11
WGG 1979 §22 Abs4 Z1

5 Ob 87/89OGH03.10.1989

Veröff: WoBl 1990,13 (Würth)

5 Ob 23/01wOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Dem Verfahren müssen daher gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG auch nicht antragstellende Mieter zugezogen werden. (T1)

5 Ob 23/01wOGH12.03.2002

Beisatz: Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts dar, die zur Aufhebung des Beschlusses führen müssen. (T2); Beisatz: Der Verteilungsschlüssel muss für alle Wohnobjekte im Sinne des § 17 MRG festgestellt werden, und zwar unabhängig davon, wie diese Objekte benützt werden, ob sie vermietet sind oder nicht, ob sie im Wohnungseigentum stehen oder einem schlichten Miteigentümer zugeordnet sind. (T3)

5 Ob 132/04dOGH15.06.2004

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 12/08pOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung des Betriebskostenschlüssels kann richtigerweise nur für alle Wohnungen (Nutzungsobjekte) des Hauses erfolgen. (T4); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 32 WFG 1968 in Verbindung mit § 68 WWFSG 1989. (T5)

5 Ob 58/08bOGH14.07.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden. (T6); Beisatz: Hier: Die von der Antragsgegnerin erhobenen Feststellungsanträge sind deshalb verfehlt und abzuweisen, weil sie sich ausdrücklich nur auf das „Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen" beziehen, was für die Festlegung von Verteilungsgrundsätzen für eine ganze Wohnanlage ausgeschlossen ist. (T7); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6, 10 und 11 WGG. (T8)

5 Ob 103/09xOGH15.12.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Wegen des einer einheitlichen Streitpartei entsprechenden Verhältnisses der Beteiligten hatte die Antragsrückziehung nur der vormaligen Erstantragstellerin auf das Verfahren der weiteren Antragsteller keinen Einfluss. (T9)

5 Ob 237/09bOGH20.04.2010

Auch; Beis wie T1; Bem: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9, 12 MRG auf Feststellung des Verteilungsschlüssels, der Höhe einzelner Betriebskostenposten und der Qualifikation als solche. (T10)

5 Ob 255/12dOGH18.04.2013

Beisatz: Das gilt sinngemäß auch für ein Verfahren nach § 37 Abs 2a MRG. (T11)

5 Ob 164/19gOGH22.10.2019

Beis wie T1

5 Ob 228/22yOGH29.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19891003_OGH0002_0050OB00087_8900000_001