OGH 8Ob580/88; 6Ob626/94 (RS0039937)

OGH8Ob580/88; 6Ob626/9429.8.2023

Rechtssatz

Sofern nicht die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes berührt wird, muß eine Klageänderung selbst dann für zulässig angesehen werden, wenn damit gleichzeitig auf eine andere Verfahrensart übergegangen wird, wenn daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen ist (hier: Änderung eines Kündigungsbegehren in ein Räumungsbegehren).

Normen

ZPO §235 C
ZPO §235 D
ZPO §235 F
ZPO §562 A

8 Ob 580/88OGH13.07.1989
6 Ob 626/94OGH20.10.1994

Beisatz: Hier: Änderung eines mit dem Antrag eines Übergabsauftrages gestellten Klagebegehrens in ein (schlichtes) Räumungsbegehren. (T1)

3 Ob 191/98dOGH21.10.1998

Auch

8 Ob 72/23fOGH29.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890713_OGH0002_0080OB00580_8800000_001