OGH 4Ob22/89; 4Ob56/90; 4Ob101/20m; 4Ob5/23y (RS0079181)

OGH4Ob22/89; 4Ob56/90; 4Ob101/20m; 4Ob5/23y31.1.2023

Rechtssatz

Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird.

Normen

UWG §9 C3a

4 Ob 22/89OGH04.04.1989

Veröff: ÖBl 1989,162

4 Ob 56/90OGH26.06.1990

Veröff: ecolex 1990,696

4 Ob 101/20mOGH20.10.2020
4 Ob 5/23yOGH31.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00022_8900000_004