OGH 13Os168/88; 13Os114/13h; 13Os119/16y; 13Os40/18h (RS0087158)

OGH13Os168/88; 13Os114/13h; 13Os119/16y; 13Os40/18h15.11.2023

Rechtssatz

Wurde die Abgabe (Einkommensteuer) nicht auf Basis der vom Abgabepflichtigen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht erstellten (Einkommensteuererklärung) Steuererklärung, sondern vielmehr auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung sogleich richtig festgesetzt, so liegt nur Versuch vor.

Normen

FinStrG §13
FinStrG §33 Abs3 lita

13 Os 168/88OGH30.03.1989
13 Os 114/13hOGH14.03.2014

Auch; Beisatz: Werden die Abgaben ‑ ungeachtet der vorangegangenen Verletzung einer Erklärungspflicht ‑ richtig festgesetzt, ist die Tat bloß versucht. (T1)

13 Os 119/16yOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Im Fall der Hinterziehung zu veranlagender Abgaben mittels unrichtiger Steuererklärungen ist eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG gemäß § 33 Abs 3 lit a FinStrG mit der Bekanntgabe des Bescheids, mit dem die Abgabe zu niedrig festgesetzt worden ist, bewirkt. Zur Abgrenzung zwischen versuchter (§ 13 FinStrG) und vollendeter Tat sind daher in diesen Fällen Feststellungen dazu erforderlich, ob ein Abgabenbescheid ergangen und die Abgabe mit diesem auf der Basis der unrichtigen Erklärung zu niedrig festgesetzt worden ist. (T2)

13 Os 40/18hOGH09.05.2018

Auch

13 Os 118/22kOGH31.05.2023

vgl

13 Os 50/23mOGH15.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890330_OGH0002_0130OS00168_8800000_004

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