OGH 3Ob61/88; 3Ob42/89; 3Ob31/91; 3Ob284/97d; 2Ob314/98k; 4Ob17/23p (RS0047081)

OGH3Ob61/88; 3Ob42/89; 3Ob31/91; 3Ob284/97d; 2Ob314/98k; 4Ob17/23p27.6.2023

Rechtssatz

Partner, bei denen die äußeren Umstände das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft vermuten lassen, trifft eine Offenlegungspflicht hinsichtlich ihrer inneren Einstellung und einer über eine intime Beziehung hinausgehenden Bindung.

Normen

ABGB §91 C6

3 Ob 61/88OGH27.05.1988
3 Ob 42/89OGH12.04.1989
3 Ob 31/91OGH10.04.1991
3 Ob 284/97dOGH15.10.1997
2 Ob 314/98kOGH05.10.1999

Auch; Beisatz: Bei der "Offenlegungspflicht" handelt es sich um eine Frage der Beweislastverteilung. (T1)

4 Ob 17/23pOGH27.06.2023

Beisatz: Sofern die äußeren Umstände einer Lebensgemeinschaft nicht vorliegen, kommt es auf die innere Einstellung nicht an. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880527_OGH0002_0030OB00061_8800000_001