OGH 9ObA29/88; 9ObA298/92; 8ObA31/09f; 9ObA89/20h; 8ObA75/20t; 9ObA41/22b; 9ObA22/23k (RS0085548)

OGH9ObA29/88; 9ObA298/92; 8ObA31/09f; 9ObA89/20h; 8ObA75/20t; 9ObA41/22b; 9ObA22/23k27.9.2023

Rechtssatz

Auch im Sinne des § 54 ASGG setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses voraus, dass das gegenständliche Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche (nicht bloß wirtschaftliche oder ideelle) Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausübt, dass ferner ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben ist, dass sich das rechtliche Interesse unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergibt und tatsächlich geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu verhindern oder zu beenden.

Normen

ASGG §54

9 ObA 29/88OGH13.04.1988

Veröff: SZ 61/93 = Arb 10735 = ZAS 1990/17 S 151 (Adamovic)

9 ObA 298/92OGH16.12.1992

Auch; Veröff: DRdA 1993,362 (A Burgstaller) = WBl 1993,124

8 ObA 31/09fOGH19.11.2009

Auch; Beisatz: Voraussetzung ist daher eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der betroffenen Arbeitnehmer, die schon darin gelegen ist, dass die beklagte Partei den Anspruch verneint. (T1); Beisatz: Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO zu. (T2)

9 ObA 89/20hOGH21.10.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T3)

8 ObA 75/20tOGH25.03.2021
9 ObA 41/22bOGH30.06.2022

Beis wie T1

9 ObA 22/23kOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00029_8800000_009

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