OGH 2Ob541/87; 4Ob70/95; 4Ob2004/96a; 6Ob26/99p; 17Ob11/08d; 5Ob37/23m (RS0005606)

OGH2Ob541/87; 4Ob70/95; 4Ob2004/96a; 6Ob26/99p; 17Ob11/08d; 5Ob37/23m31.5.2023

Rechtssatz

§ 399 Abs 1 Z 2 EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben, gilt aber auch dann, wenn ein Ehegatte, für den ein einstweiliger Unterhalt bestimmt wurde, in der Folge über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.

Normen

EO §399 Abs1 Z2

2 Ob 541/87OGH07.04.1987

SZ 60/60 = EFSlg 24/2

4 Ob 70/95OGH10.10.1995

nur: § 399 Abs 1 Z 2 EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben. (T1); Beisatz: Aufhebungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 2 EO ist der Wegfall oder die Verminderung der Gefährdung der Rechte des Antragstellers. (T2)

4 Ob 2004/96aOGH12.03.1996

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Erlöschen des zu sichernden Anspruches ist mit dem Einstellungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 4 EO geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 69/61

6 Ob 26/99pOGH20.05.1999

Vgl

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Ähnlich; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden. (T4); Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T5); Veröff: SZ 2008/68

5 Ob 37/23mOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_0020OB00541_8700000_001

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