OGH 5Ob136/86; 5Ob38/19b; 5Ob222/19m; 5Ob2/23i (RS0083040)

OGH5Ob136/86; 5Ob38/19b; 5Ob222/19m; 5Ob2/23i9.11.2023

Rechtssatz

Begehrt der Antragsteller die Genehmigung einzelner voneinander trennbarer baulicher Änderungen und bringt er unmißverständlich zum Ausdruck, daß auch die Teilstattgebung für ihn sinnvoll sei, gibt das Erstgericht dem Antrag teilweise statt und bekämpfen die Antragsgegner nur die Vornahme einzelner bewilligter Änderungen, dann bedeutet es einen Verstoß gegen die Teilrechtskraft, wenn das Rekursgericht unter Überschreitung des Rekursantrages der Antragsgegner in Abänderung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses den Antrag gänzlich abweist. Es besteht zwischen dem unangefochten gebliebenen Teil und dem mit Rekurs angefochtenen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung diesfalls nämlich kein untrennbarer Zusammenhang, der den Eintritt der Teilrechtskraft verhindern und das Rekursgericht zur Überschreitung des Rekursantrages berechtigen würde.

Normen

WEG 1975 §13
WEG 1975 §26
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 136/86OGH16.09.1986
5 Ob 38/19bOGH21.05.2019

Vgl; Beisatz: Aber auch wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer seinen Antrag ausdrücklich auf die Widmungsänderung beschränkt, dürfen die damit notwendig verbundenen baulichen Umbaumaßnahmen als Teil der typischen Auswirkungen einer solchen Änderung nicht außer Betracht bleiben. Eine isolierte Beurteilung nur der Widmungsänderung würde dem Gebot der Wahrung der schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht gerecht. (T1)

5 Ob 222/19mOGH19.11.2020

Vgl

5 Ob 2/23iOGH09.11.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0050OB00136_8600000_001