OGH 6Ob696/85; 4Ob1088/92; 17Ob11/08d; 5Ob37/23m (RS0005615)

OGH6Ob696/85; 4Ob1088/92; 17Ob11/08d; 5Ob37/23m31.5.2023

Rechtssatz

Das Erlöschen eines durch EV gesicherten Anspruches infolge Novation ist weder ein der Z 4 noch einer sonstigen Regelung des § 399 Abs 1 EO unterzuordnender Umstand. Über eine Aufhebung einer EV wegen einer zwischen den Parteien strittigen Novation des gesicherten Anspruches ist nicht im Verfahren nach der EO zu entscheiden; über den strittigen Schulderlöschungsgrund muss vielmehr eine Entscheidung im Rechtsstreit herbeigeführt werden, die dann Grundlage für eine Aufhebung iSd § 399 Abs 1 Z 4 EO sein kann.

Normen

EO §399 Abs1 Z2
EO §399 Abs1 Z4

6 Ob 696/85OGH28.11.1985
4 Ob 1088/92OGH12.01.1993

Beisatz hier: Nachträglicher Verzicht auf den zu sichernden Anspruch<br/>im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches. (T1)

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Vgl aber; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden. (T2); Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T3); Veröff: SZ 2008/68

5 Ob 37/23mOGH31.05.2023

vgl aber; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0060OB00696_8500000_003

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