OGH 7Ob578/85; 1Ob202/17p; 7Ob166/22w; 1Ob79/23h (RS0054272)

OGH7Ob578/85; 1Ob202/17p; 7Ob166/22w; 1Ob79/23h23.5.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich zählt zum Mangelfolgeschaden derjenige Schaden, der dem Käufer an seinen übrigen Rechtsgütern außerhalb der Kaufsache - etwa an Gesundheit, Leben, Eigentum, aber auch an sonstigem Vermögen - entstanden ist. Mangelschaden umfaßt dagegen denjenigen Schaden, der unmittelbar durch die mangelhafte Lieferung verursacht ist; dazu gehören etwa die fehlende oder eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen (Reparaturkosten), der bleibende Minderwert, Nutzungsausfall und Gewinnentgang.

*D*

 

Normen

BGB §459 ff

7 Ob 578/85OGH07.11.1985
1 Ob 202/17pOGH15.11.2017

Vgl auch

7 Ob 166/22wOGH25.01.2023
1 Ob 79/23hOGH23.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: objektive Wertminderung der Wohnung bei privatem Wohnungskauf stellt Mangelschaden dar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19851107_OGH0002_0070OB00578_8500000_001

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