Rechtssatz
Grundsätzlich zählt zum Mangelfolgeschaden derjenige Schaden, der dem Käufer an seinen übrigen Rechtsgütern außerhalb der Kaufsache - etwa an Gesundheit, Leben, Eigentum, aber auch an sonstigem Vermögen - entstanden ist. Mangelschaden umfaßt dagegen denjenigen Schaden, der unmittelbar durch die mangelhafte Lieferung verursacht ist; dazu gehören etwa die fehlende oder eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen (Reparaturkosten), der bleibende Minderwert, Nutzungsausfall und Gewinnentgang.
*D*
1 Ob 79/23h | OGH | 23.05.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: objektive Wertminderung der Wohnung bei privatem Wohnungskauf stellt Mangelschaden dar. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19851107_OGH0002_0070OB00578_8500000_001
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