Normen
7 Ob 508/85 | OGH | 31.01.1985 |
Veröff: SZ 58/18 |
6 Ob 258/06v | OGH | 30.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/181 |
5 Ob 273/07v | OGH | 08.01.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Bei einer Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut gerichtet ist, handelt es sich nicht um eine derartige „Bagatellsache". (T2) |
10 Ob 23/08t | OGH | 26.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Bei der Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T3) |
1 Ob 211/08y | OGH | 25.11.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T4)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124378. (T5) |
6 Ob 240/10b | OGH | 28.01.2011 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit gemäß § 154 Abs 3 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebende Kriterien sind dabei das wirtschaftliche Risiko sowie, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Maßnahme handelt und deren Dauer. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Umbestellung eines Stiftungsvorstands. (T7) |
1 Ob 117/13g | OGH | 17.10.2013 |
Auch; Beis wie T6 |
5 Ob 175/14t | OGH | 28.04.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7 |
2 Ob 19/15f | OGH | 23.04.2015 |
Auch; Beis wie T6 |
4 Ob 158/16p | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T8) |
6 Ob 36/19s | OGH | 29.08.2019 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit gemäß § 154 Abs 3 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9) |
2 Ob 88/23i | OGH | 16.05.2023 |
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: Ausübung von Stimmrechten durch Verlassenschaftskurator bei Beschlussfassung der Muttergesellschaft über den Pachtvertrag ihrer Tochtergesellschaften. (T10)<br/>Beisatz: Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind (nur) solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für den Pflegebefohlenen sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen. (T11)<br/>Beisatz: Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0070OB00508_8500000_001
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