OGH 4Ob60/83; 9ObA191/90; 9ObA220/02x; 9ObA101/03y; 8ObA87/05k; 9ObA31/23h (RS0058475)

OGH4Ob60/83; 9ObA191/90; 9ObA220/02x; 9ObA101/03y; 8ObA87/05k; 9ObA31/23h27.9.2023

Rechtssatz

Nur dann, wenn eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes den Arbeitnehmers erbracht wird, gilt sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigung.

Normen

EFZG §2
EFZG §3

4 Ob 60/83OGH05.06.1984

Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355

9 ObA 191/90OGH29.08.1990

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 220/02xOGH22.01.2003

Beisatz: Hier: Im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe unter Punkt 7h vorgesehene Dienstkleidungspauschale. (T2); Veröff: SZ 2003/3

9 ObA 101/03yOGH17.03.2004

Beisatz: Wird ein Aufwand des Arbeitnehmers überhöht abgegolten, dann handelt es sich bei der Leistung nur in jenem Umfang um Aufwandersatz, in dem ein tatsächlicher Aufwand abgegolten wird. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Leistung als Entgelt zu qualifizieren. (T3)

8 ObA 87/05kOGH30.03.2006

Beis wie T3; Beisatz: Der Arbeitgeber hat das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung zu behaupten und zu beweisen, wenn der Charakter der pauschalen Aufwandsentschädigung feststeht, liegt es am Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Pauschale unrealistisch hoch angesetzt wurde. (T4)

9 ObA 31/23hOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Aufwandersatz bei Homeoffice. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00060_8300000_002