OGH 4Ob68/83; 9ObA94/94; 9ObA163/00m; 9ObA67/05a; 8ObS4/07g; 8ObA23/09d; 8ObA22/10h; 8ObA35/12y; 8ObS5/13p; 9ObA125/18z; 8ObA62/18b; 9ObA5/23k (RS0028685)

OGH4Ob68/83; 9ObA94/94; 9ObA163/00m; 9ObA67/05a; 8ObS4/07g; 8ObA23/09d; 8ObA22/10h; 8ObA35/12y; 8ObS5/13p; 9ObA125/18z; 8ObA62/18b; 9ObA5/23k23.3.2023

Rechtssatz

Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende, wogegen der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ein Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruches ist. Jeder dieser beiden Ansprüche beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund.

Entschädigung — Schadenersatz — Ersatzpflicht — Ersatzanspruch — Angestellte — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung

 

Normen

AngG §29 II4
UrlG §9

4 Ob 68/83OGH28.07.1983

Veröff: RdW 1984,116 = Arb 10275 = JBl 1985,251

9 ObA 94/94OGH08.06.1994

Auch; nur: Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende. (T1)<br/>Beisatz: Durch diese Entgeltfortzahlung soll der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies bei regelmäßigem Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. (T2)

9 ObA 163/00mOGH20.09.2000

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 67/05aOGH29.06.2005

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/95

8 ObS 4/07gOGH22.02.2007

Auch; Beisatz: Im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung stellt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung (jetzt: Urlaubsersatzleistung) einen Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs dar. (T3)

8 ObA 23/09dOGH29.09.2009

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung (früher: Urlaubsentschädigung) ist ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/128

8 ObA 22/10hOGH21.12.2010

Auch; Beis wie T4

8 ObA 35/12yOGH24.10.2012

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/113

8 ObS 5/13pOGH30.08.2013

Auch; Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T5)<br/>Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T6)<br/>Veröff: SZ 2013/80

9 ObA 125/18zOGH17.12.2018

Auch; Beisatz: Die (hier von der Beklagten bezahlte) Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG kann auf das Urlaubsentgelt nach § 6 UrlG nicht angerechnet werden, weil diese ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs ist und auf einem anderen Rechtsgrund beruht als die Kündigungsentschädigung. (T7)<br/>Beisatz: Die Urlaubsersatzleistung ist aber nicht auch Ersatz für das Entgelt, das der Kläger ohne ungerechtfertigte Entlassung bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. (T8)

8 ObA 62/18bOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T4

9 ObA 5/23kOGH23.03.2023

vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Die Urlaubsersatzleistung bietet aber keinen Ersatz für eine erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelegene "fiktive" Urlaubszeit und erst recht keinen Ersatz für eine in der Entgelthöhe berücksichtigte, aber nicht verbrauchte "Freizeit". (T9)<br/>Beisatz: Hier: Urlaubsersatzleistung nach dem Tiroler G-VBG 2012 einer Assistenzkraft mit Ferien iSd § 110 Abs 2 Tiroler G-VBG 2012. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19830728_OGH0002_0040OB00068_8300000_001

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