OGH 3Ob28/83; 3Ob128/87; 2Ob223/98b; 1Ob206/16z; 6Ob153/16t; 3Ob213/22b (RS0000433)

OGH3Ob28/83; 3Ob128/87; 2Ob223/98b; 1Ob206/16z; 6Ob153/16t; 3Ob213/22b15.3.2023

Rechtssatz

Wenn der Unterhalt in einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen geschuldet wird, kann vom Bruttogehalt nur die wirklich geschuldete Lohnsteuer (nebst sonstiger Abzüge) nicht irgend eine fiktive Lohnsteuer abgezogen werden. Dies gilt in gleicher Weise für Freibeträge, die dem Verpflichteten durch Sonderausgaben bewilligt wurden, wie auch für Freibeträge, die dem Verpflichteten wegen einer außerordentlichen Belastung gewährt werden, da der Unterhaltspflichtige in beiden Fällen die staatlich eingeräumte Steuervorteile mit dem Unterhaltsberechtigten teilen soll.

Normen

EO §10a A

3 Ob 28/83OGH27.04.1983
3 Ob 128/87OGH16.12.1987
2 Ob 223/98bOGH10.09.1998

Auch; Beisatz: Auch insoweit soll das Kind an den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilhaben. (T1)

1 Ob 206/16zOGH23.11.2016

Vgl

6 Ob 153/16tOGH29.11.2016
3 Ob 213/22bOGH15.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von Werbungskosten für eine zusätzliche Ausbildung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830427_OGH0002_0030OB00028_8300000_001

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