OGH 1Ob829/82; 7Ob543/83; 1Ob56/23a (RS0011680)

OGH1Ob829/82; 7Ob543/83; 1Ob56/23a23.5.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es dem Servitutsberechtigten überlassen, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Erhaltung nachkommt. Der Eigentümer des dienenden Grundstückes darf aber dadurch in seinem Eigentumsrecht nicht beeinträchtigt werden. Die Maßnahme muß zur Ausübung des Rechtes nach Art und Umfang notwendig sein.

Normen

ABGB §483

1 Ob 829/82OGH23.03.1983
7 Ob 543/83OGH07.07.1983

nur: Grundsätzlich ist es dem Servitutsberechtigten überlassen, durch<br/>welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Erhaltung nachkommt.<br/>(T1)

1 Ob 56/23aOGH23.05.2023

Beisatz: Hier: regelmäßiger Aushub von zumindest 70cm tiefen Gräben und Deponierung des Aushubmaterials am Grundstück infolge Abtrennung einer Leitung durch den Eigentümer, weil er von deren Undichtheit ausging, und zwar ohne Voranmeldung und trotz des Anbots des Eigentümers, die Leitung zu erneuern. Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Grabungsarbeiten nicht dem Gebot der schonenden Servitutsausübung entsprachen, nicht korrekturbedürftig. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00829_8200000_001

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