Rechtssatz
Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Passanten dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schneeglätte und Eisglätte am geringsten ist (ähnlich schon ZVR 1967/187).
1 Ob 536/83 | OGH | 23.02.1983 |
Veröff: MietSlg 35245 |
2 Ob 76/23z | OGH | 20.04.2023 |
vgl; Beisatz: Hier stand nicht fest, dass der Kläger den Gehweg vor der Liegenschaft der Beklagten benützt hätte. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0010OB00536_8300000_002