Normen
KO §37 Abs3
1 Ob 653/82 | OGH | 30.06.1982 |
Veröff: SZ 55/97 = GesRZ 1982,316 |
7 Ob 647/87 | OGH | 24.09.1987 |
Vgl aber; Beisatz: § 37 Abs 3 KO kann nie einen gegen den Gemeinschuldner, sondern immer nur einen gegen einen Dritten anhängigen Prozess betreffen. Die Konkurseröffnung bewirkt demnach gemäß § 37 Abs 3 KO auch im Anfechtungsprozess einen Parteiwechsel. (T1) |
8 Ob 140/99t | OGH | 11.11.1999 |
nur: Durch § 37 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. (T2); Veröff: SZ 72/177 |
6 Ob 196/05z | OGH | 01.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anfechtungsrecht und Schadenersatzrecht haben unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Rechtsschutzziele. Schon diese sprechen für die Richtigkeit der Rechtsprechung, die die Klagebefugnis des Gesellschaftsgläubigers, wenn er sich auf Schadenersatzrecht beruft, bejaht und diejenige des Masseverwalters verneint. (T3) |
3 Ob 25/08k | OGH | 11.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Unterbrechung eines bei Konkurseröffnung bereits anhängigen Anfechtungsprozesses nach § 37 Abs 3 KO erfolgt von Gesetzes wegen. Bei einem erst nach Konkurseröffnung - unzulässiger Weise - durch einen Einzelgläubiger anhängig gemachten Anfechtungsprozess ist eine Unterbrechung nicht denkbar. (T4) |
3 Ob 124/09w | OGH | 26.08.2009 |
17 Ob 5/23v | OGH | 11.07.2023 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00653_8200000_005
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