OGH 3Ob547/81; 9ObA171/05w; 3Ob55/14f; 7Ob143/14a; 4Ob96/16w; 7Ob122/23a (RS0021759)

OGH3Ob547/81; 9ObA171/05w; 3Ob55/14f; 7Ob143/14a; 4Ob96/16w; 7Ob122/23a24.10.2023

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist zunächst wie jeder Arztvertrag ein sogenannter "freier" Dienstvertrag. Wenn aber der Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten beauftragt wird, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrages hinzu. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Tätigkeit des Zahnarztes zB das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages nach § 1167 ABGB oder die Bestimmungen über die Warnpflicht nach § 1168a ABGB anzuwenden.

Normen

ABGB §1167
ABGB §1168a

3 Ob 547/81OGH07.10.1981
9 ObA 171/05wOGH15.11.2006

Vgl auch

3 Ob 55/14fOGH25.06.2014

Vgl aber; Beisatz: Hier hat der beklagte Zahntechniker weder einen Zahnabdruck noch eine Anpassung der Brücke vorgenommen, sondern lediglich die Brücke hergestellt. Der Vertrag zwischen der Patientin und dem Zahntechniker ist als Werkvertrag zu qualifizieren. (T1)<br/>

7 Ob 143/14aOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Der zahnärztliche Behandlungsvertrag enthält (je nach vereinbarter Leistung) Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags. (T2)

4 Ob 96/16wOGH15.06.2016

Auch

7 Ob 122/23aOGH24.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19811007_OGH0002_0030OB00547_8100000_001