OGH 1Ob34/80; 1Ob37/83; 4Ob15/91; 1Ob8/95; 1Ob121/09i; 1Ob15/11d; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob10/20g; 1Ob214/22k (RS0049972)

OGH1Ob34/80; 1Ob37/83; 4Ob15/91; 1Ob8/95; 1Ob121/09i; 1Ob15/11d; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob10/20g; 1Ob214/22k20.9.2023

Rechtssatz

Die vielfältigen Formen der Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben durch Private werden von der Verwaltungsrechtslehre in Beleihung sowie die Indienstnahme und Partizipation unterteilt, welcher Terminologie sich auch der VfGH angeschlossen zu haben scheint. Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. Als Beispiele für Verwaltung durch Private mit unbestrittenem Hoheitscharakter werden die zahlreichen Fälle der Ausübung von Polizeibefugnissen durch Private, zB durch Jagdaufsichtsorgane und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutzorgane, Gewässeraufsichtsorgane, Eisenbahnaufsichtsorgane, Organe der Straßenaufsicht ua angeführt.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Abs2 F

1 Ob 34/80OGH18.02.1981

Veröff: SZ 54/19 = JBl 1981,649 = ZVR 1982/24 S 17

1 Ob 37/83OGH14.12.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/80.

4 Ob 15/91OGH12.03.1991

Vgl auch

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/191

1 Ob 121/09iOGH06.07.2010

nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/164. (T3)

1 Ob 15/11dOGH31.03.2011

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/43

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T4); Veröff: SZ 2015/58

1 Ob 203/15gOGH24.11.2015

Auch; nur T2; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T5)

1 Ob 10/20gOGH30.04.2020

vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T6)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/40

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T7)<br/>Anm: Vgl RS0134536.

Dokumentnummer

JJR_19810218_OGH0002_0010OB00034_8000000_004