OGH 1Ob525/80 (RS0018396)

OGH1Ob525/8025.1.2023

Rechtssatz

Der Parteiwille, daß nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll, kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Terminisierung etwa hinzugefügt wird, daß die Lieferung fix, prompt, genau, präzise zu erfolgen habe, aber auch dadurch, daß die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht wurde.

Normen

ABGB §919
ABGB §921

1 Ob 525/80OGH19.03.1980
8 Ob 522/81OGH28.01.1982

Vgl

6 Ob 195/22bOGH25.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00525_8000000_004