6 Ob 620/79 | OGH | 27.06.1979 |
NZ 1980,94 = JBl 1980,203 (zust Hoyer) = SZ 52/105 |
5 Ob 285/05f | OGH | 16.05.2006 |
Vgl; Beisatz: Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen - gegen den Drittpfandbesteller gerichteten - umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlung eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich stattzufinden hat, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen andererseits nach dem besonderen zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden. Im Grundbuchsverfahren muss der zahlende Pfandbesteller jedenfalls (vom Fall der Zustimmung des Drittpfandbestellers abgesehen) den Übergang des für die bezahlte Forderung bestandenen Pfandrechts auf ihn nach Maßgabe eines allfälligen besonderen Rechtsverhältnisses oder entsprechend § 896 (iVm § 1359) ABGB in grundbuchsfähiger Form nachweisen. (T1) |
7 Ob 30/17p | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beis wie T1 |
5 Ob 234/22f | OGH | 12.04.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0060OB00620_7900000_003
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