OGH 9Os156/77; 14Os26/88; 14Os146/93; 15Os95/07w; 13Os1/23f (RS0098167)

OGH9Os156/77; 14Os26/88; 14Os146/93; 15Os95/07w; 13Os1/23f22.3.2023

Rechtssatz

Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird und der Zutritt an Interessierte nicht ausgeschlossen ist, sondern (durch Herausläuten der Justizwache) möglich gewesen wäre.

Normen

StPO §228

9 Os 156/77OGH25.10.1977
14 Os 26/88OGH25.05.1988

nur: Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird. (T1) Veröff: SSt 59/34

14 Os 146/93OGH17.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Zutrittsbeschränkung auf einen von mehreren Saaleingängen. (T2)

15 Os 95/07wOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden (vgl WK-StPO §233 Rz2). (T3)

13 Os 1/23fOGH22.03.2023

vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) ist es nicht erforderlich, Zuhörern während einer Zeugenvernehmung den Eintritt in den Verhandlungssaal zu gestatten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19771025_OGH0002_0090OS00156_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)