Normen
9 Os 156/77 | OGH | 25.10.1977 |
14 Os 26/88 | OGH | 25.05.1988 |
nur: Keine Verletzung des § 228 StPO, wenn nach Sperre des Gerichtsgebäudes weiterverhandelt wird. (T1) Veröff: SSt 59/34 |
14 Os 146/93 | OGH | 17.05.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Zutrittsbeschränkung auf einen von mehreren Saaleingängen. (T2) |
15 Os 95/07w | OGH | 22.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden (vgl WK-StPO §233 Rz2). (T3) |
13 Os 1/23f | OGH | 22.03.2023 |
vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) ist es nicht erforderlich, Zuhörern während einer Zeugenvernehmung den Eintritt in den Verhandlungssaal zu gestatten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19771025_OGH0002_0090OS00156_7700000_001
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