1 Ob 566/76 | OGH | 21.09.1976 |
Veröff: EvBl 1977/68 S 155 |
2 Ob 48/84 | OGH | 21.05.1985 |
Auch; Beisatz: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist erforderlich, dass auf Seiten der Parteien der übereinstimmende Geschäftswille vorhanden ist, durch ihre Willenserklärungen rechtliche Wirkungen auszulösen, die nötigenfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden können. (hier: gefälligkeitshalber durchgeführte Einkaufsfahrt). (T1) |
8 Ob 626/92 | OGH | 12.11.1992 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: eine Offerte ist nur dann zur Annahme geeignet, wenn auf Seiten des Offerenten der Wille vorhanden ist, durch die Willenserklärung rechtliche Wirkungen auszulösen, die nötigenfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden können. (T2) |
7 Ob 233/03w | OGH | 03.12.2003 |
Auch; Veröff: SZ 2003/155 |
2 Ob 300/03m | OGH | 26.02.2004 |
Vgl; Beisatz: Ob aber durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsverhältnis zustande kommt oder nur eine Gefälligkeitshandlung ohne rechtliche Bindungen vorliegt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und liegt daher grundsätzlich in dem auch den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenbereich. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Gefälligkeitsfahrt. (T4) |
1 Ob 216/15v | OGH | 22.12.2015 |
Vgl auch |
2 Ob 91/23f | OGH | 16.05.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Unentgeltliche Betreuung eines Pferdes begründet ein Rechtsgeschäft, wenn keine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung vorliegt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0010OB00566_7600000_001
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