OGH 1Ob566/76; 2Ob48/84; 8Ob626/92; 7Ob233/03w; 2Ob300/03m; 1Ob216/15v; 2Ob91/23f (RS0013956)

OGH1Ob566/76; 2Ob48/84; 8Ob626/92; 7Ob233/03w; 2Ob300/03m; 1Ob216/15v; 2Ob91/23f16.5.2023

Rechtssatz

Ob nur eine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung, der nur die Bedeutung einer Regelung beiderseitiger Gefälligkeiten beizumessen wäre, vorliegt, hängt davon ab, ob den Parteien erkennbar das Bewusstsein fehlt, mit ihrer Vereinbarung Rechtsfolgen auszulösen.

Normen

ABGB §861
ABGB §869

1 Ob 566/76OGH21.09.1976

Veröff: EvBl 1977/68 S 155

2 Ob 48/84OGH21.05.1985

Auch; Beisatz: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist erforderlich, dass auf Seiten der Parteien der übereinstimmende Geschäftswille vorhanden ist, durch ihre Willenserklärungen rechtliche Wirkungen auszulösen, die nötigenfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden können. (hier: gefälligkeitshalber durchgeführte Einkaufsfahrt). (T1)

8 Ob 626/92OGH12.11.1992

Auch; Beis wie T1; Beisatz: eine Offerte ist nur dann zur Annahme geeignet, wenn auf Seiten des Offerenten der Wille vorhanden ist, durch die Willenserklärung rechtliche Wirkungen auszulösen, die nötigenfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden können. (T2)

7 Ob 233/03wOGH03.12.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/155

2 Ob 300/03mOGH26.02.2004

Vgl; Beisatz: Ob aber durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsverhältnis zustande kommt oder nur eine Gefälligkeitshandlung ohne rechtliche Bindungen vorliegt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und liegt daher grundsätzlich in dem auch den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenbereich. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Gefälligkeitsfahrt. (T4)

1 Ob 216/15vOGH22.12.2015

Vgl auch

2 Ob 91/23fOGH16.05.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Unentgeltliche Betreuung eines Pferdes begründet ein Rechtsgeschäft, wenn keine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung vorliegt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0010OB00566_7600000_001

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