OGH 5Ob188/75; 5Ob600/77; 5Ob635/78 (RS0013052)

OGH5Ob188/75; 5Ob600/77; 5Ob635/7821.11.2023

Rechtssatz

Das Recht, gemäß § 812 ABGB unter der dort angeführten Voraussetzung die Nachlassabsonderung zu begehren, steht allen Gläubigern zu, die auf die Erbschaft verwiesen sind; zu diesen zählt auch der Pflichtteilberechtigte.

Normen

ABGB §812 B

5 Ob 188/75OGH13.01.1976

EvBl 1976/137 S 267

5 Ob 600/77OGH07.06.1977

Beisatz: Die Nachlaßeparation ist nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen. (T1) = JBl 1978,152 = NZ 1979,176

5 Ob 635/78OGH04.07.1978

nur: Das Recht, gemäß § 812 ABGB unter der dort angeführten Voraussetzung die Nachlaßabsonderung zu begehren, steht allen Gläubigern zu, die auf die Erbschaft verwiesen sind. (T2)

4 Ob 510/83OGH22.02.1983

Beisatz: Das Absonderungsrecht ist der verbliebene Rest (amtswegiger) Fürsorge für die Nachlaßgläubiger. (T3) = JBl 1983,483 = SZ 56/28

1 Ob 699/83OGH31.08.1983

Beisatz: Hier: Legatar (T4)

8 Ob 624/89OGH13.07.1989
1 Ob 33/00kOGH28.03.2000

Vgl; Beisatz: Dem Legatar steht das Recht auf Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben gemäß § 812 ABGB - bei Vorliegen der dort genannten Gefahr - ebenso zu wie das Recht auf Inventarerrichtung, nicht jedoch die Schätzung des Nachlasses außer es läge ein besonderer Grund für eine solche Schätzung vor. (T5)

2 Ob 166/17aOGH24.09.2018
2 Ob 170/23yOGH21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0050OB00188_7500000_001

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