OGH 7Ob82/75; 7Ob43/78 (RS0080645)

OGH7Ob82/75; 7Ob43/7827.9.2023

Rechtssatz

Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regressansprüche nach § 67 Abs 1 VersVG erhoben werden können. Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getroffene Vereinbarung über einen Haftungsausschluss für Beschädigungen des gemieteten Kraftfahrzeuges jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt werden.

Auto

 

Normen

AKIB Art4
VersVG §67

7 Ob 82/75OGH06.05.1975

Veröff: EvBl 1976/51 S 101 = JBl 1976,156 = ZVR 1976/111 S 118 = VersR 1976,1194

7 Ob 43/78OGH07.09.1978

nur: Der Mieter eines Kraftfahrzeuges ist nicht Mitversicherter der Kaskoversicherung, sondern Dritter, gegen den Regreßansprüche nach § 67 Abs 1 VersVG erhoben werden können. (T1) Veröff: RZ 1979/10 S 39

7 Ob 33/79OGH21.06.1979

Beisatz: In der Überwälzung anteiliger Versicherungsprämien auf den Mieter unter Beschränkung der Haftung auf den Selbstbehalt ist in der Regel ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche über den Selbstbehalt hinaus zu erblicken. (T2) Veröff: VersR 1980,371

7 Ob 14/87OGH16.04.1987

nur: Dieses Rückgriffsrecht kann aber auch durch eine zwischen Vermieter und Mieter getroffene Vereinbarung über einen Haftungsausschluß für Beschädigungen des gemieteten Kraftfahrzeuges jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt werden. (T3) Beisatz: Durch das Vorliegen groben Verschuldens bei den Beklagten ist allerdings die vereinbarte Rückgriffsbeschränkung gegenstandslos. (T4) Veröff: VersRdSch 1988,100

7 Ob 49/88OGH23.11.1988

nur T1; Beisatz: Hier: Die Beklagte, die bloß ermächtigt wurde, das Fahrzeug kurzfristig zu verleihen, ist nicht Mitversicherte. (T5) Veröff: SZ 61/259 = EvBl 1991/90 S 238 = RZ 1990/9 S 39 = VersRdSch 1989,282 = VersR 1989,827

3 Ob 73/15dOGH17.06.2015

Auch; nur T1

7 Ob 219/20mOGH30.06.2021

Auch

7 Ob 99/23vOGH27.09.2023

vgl aber; Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T6)<br/>Beisatz: Auch der Oberste Gerichtshof geht – aufgrund der dargestellten beachtenswerten Argumente der deutschen Rechtsprechung und der Lehre – nunmehr davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19750506_OGH0002_0070OB00082_7500000_001

Stichworte