Rechtssatz
Verkehrsgeltung liegt vor, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dieser besonderen Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger und ein bestimmtes Unternehmen erblicken.
4 Ob 376/76 | OGH | 15.11.1976 |
Beisatz: Wiener Emailmanufaktur beachtlicher Teil (muss nicht fünfzig Prozent übersteigende Verkehrsgeltung sein). (T1) |
4 Ob 313/85 | OGH | 02.04.1985 |
Beisatz: Hier: Zweiundvierzig Prozent reicht bei geringem Freihaltebedürfnis (Schmuck) - "Cartier". (T2) Veröff: SZ 58/54 = ÖBl 1986,25 = GRURInt 1986,483 |
4 Ob 26/92 | OGH | 16.06.1992 |
Beisatz: Sie braucht durchaus nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen. (T4) Veröff: ÖBl 1992,221 |
4 Ob 61/92 | OGH | 01.09.1992 |
Beis wie T4; Beisatz: Pickfein (T5) Veröff: MR 1992,257 = WBl 1993,60 = ÖBl 1993,82 = ecolex 1993,35 |
4 Ob 38/06a | OGH | 12.07.2006 |
Beisatz: Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Unterscheidungskraft iSv Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) nicht grundsätzlich von der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft iSv Art 3 Abs 3 MarkenRL (§ 4 Abs 2 MSchG) verschieden. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob die Marke geeignet ist, die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. (T6) |
4 Ob 204/06p | OGH | 16.01.2007 |
Auch; Beisatz: Ein Zeichen besitzt Verkehrsgeltung, wenn es in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen angesehen wird; maßgeblich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise an ein und dasselbe Unternehmen bzw die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen denken, wenn sie mit dem Zeichen konfrontiert werden. (T7) |
17 Ob 1/07g | OGH | 20.03.2007 |
Beisatz: ... wobei der Name des Zeichenträgers nicht bekannt sein muss. (T8); Veröff: SZ 2007/43 |
4 Ob 5/23y | OGH | 31.01.2023 |
vgl; Beisatz: Der Kennzeichnungsgrad von 50-58% ist nicht hinreichend für eine Neubeurteilung der Verkehrsgeltung der konturlosen Farbmarke Orange (siehe 4 Ob 101/20m). (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00313_7500000_001
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