OGH 4Ob90/73; 4Ob66/84; 9ObA203/87; 9ObA39/03f; 9ObA67/11k; 8ObA12/13t; 8ObA29/23g (RS0051447)

OGH4Ob90/73; 4Ob66/84; 9ObA203/87; 9ObA39/03f; 9ObA67/11k; 8ObA12/13t; 8ObA29/23g27.6.2023

Rechtssatz

Wenn die dem Dienstnehmer übertragenden Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, muss der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber anzeigen, um sich einen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern. Auf diese Anzeige kommt es nur dann nicht an, wenn der Dienstgeber die Arbeitsleistungen entgegennahm, obgleich er wusste oder wenigstens wissen musste, dass sie Überstunden erforderlich machen.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer

 

Normen

AZG §6
AZG §10

4 Ob 90/73OGH09.10.1973

Veröff: EvBl 1974/52 S 127 = Arb 9144 = IndS 1975 H3,945 = SozM IIIA,156

4 Ob 66/84OGH10.09.1985

Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = Arb 10451 = RdW 1986,51

9 ObA 203/87OGH27.01.1988

Veröff: RdW 1988,360

9 ObA 39/03fOGH09.07.2003

Beisatz: Ob der Arbeitgeber wissen musste, dass die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

9 ObA 67/11kOGH27.02.2012

Auch

8 ObA 12/13tOGH04.03.2013

Auch

8 ObA 29/23gOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Sind Überstunden zwar nicht angeordnet worden, hat aber die dem Kläger übertragene Aufgabe die Leistung von Überstunden notwendig gemacht, muss der Arbeitnehmer dies – soweit die Umstände nicht ohnehin offenkundig sind – dem Arbeitgeber anzeigen, um seinen Anspruch zu wahren (T2)<br/>Beisatz: Hier: kein Anspruch auf eingeklagtes Überstundenentgelt bei All-In-Vereinbarung, wobei der Kläger der Beklagten auch nie mitgeteilt hat, dass er zusätzliche, nicht bereits in der All-In-Vereinbarung inkludierte Überstunden erbringen musste. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19731009_OGH0002_0040OB00090_7300000_004

Stichworte