OGH 5Ob117/73; 1Ob508/78; 6Ob76/03z; 6Ob30/09v; 16Ok8/22w (RS0044421)

OGH5Ob117/73; 1Ob508/78; 6Ob76/03z; 6Ob30/09v; 16Ok8/22w25.5.2023

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage (im österreichischen Recht, anders vgl § 578 ZPO) gegen jede Art von Urteil, daher auch gegen ein Anerkenntnisurteil - Verzichtsurteil oder Versäumungsurteil zulässig. Allerdings muss der Wiederaufnahmekläger durch den Wiederaufnahmegrund selbst benachteiligt sein (vgl Fasching, Kommentar IV 496, letzter Absatz und die zitierte Judikatur sowie S 498 unten).

Normen

ZPO §530 D

5 Ob 117/73OGH11.07.1973

Veröff: EvBl 1974/18 S 44

1 Ob 508/78OGH25.01.1978

Vgl auch; nur: Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage (im österreichischen Recht, anders vgl § 578 ZPO) gegen jede Art von Urteil, daher auch gegen ein Anerkenntnisurteil - Verzichtsurteil oder Versäumungsurteil zulässig. (T1)

6 Ob 76/03zOGH21.05.2003

Vgl; Veröff: SZ 2003/58

6 Ob 30/09vOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Entscheidung im Vorprozess auf einem Unterwerfungsakt einer Partei beruht, oder dass ein solcher für sie zumindest mitursächlich ist, steht einer gegen Anerkenntnis- und Verzichtsurteile gerichteten Wiederaufnahme nicht entgegen. (T2); Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel gegen ein Anerkenntnisurteil ist nur insoweit zuzulassen, als die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht den vom Anerkenntnis vorausgesetzten Sachverhalt - also den rechtserzeugenden Tatbestand des anerkannten Begehrens - umfassen (JBl 1950, 385; SZ 8/323 [1926]). (T3); Beisatz: Dabei ist vom Klagebegehren auszugehen, sodass rechtsvernichtende Einwendungen aufgrund neu hervorgekommener, im Vorprozess noch nicht bekannter Tatsachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. (T4); Beisatz: Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist unter den allgemeinen Voraussetzungen auch gegen Anerkenntnisurteile zulässig, wenn der Wiederaufnahmskläger neue Tatsachen geltend machen kann, die ihn, hätte er sie im Vorprozess bereits gekannt, vom Anerkenntnis abgehalten und voraussichtlich zu einer für ihn günstigen Sachentscheidung geführt hätten. (T5)

16 Ok 8/22wOGH25.05.2023

vgl; nur T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Abänderungsantrag gemäß § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gegen eine kartellrechtliche Geldbußenentscheidung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19730711_OGH0002_0050OB00117_7300000_003

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